Ein ganz wichtiger Punkt sind die Kosten, die bei jeder Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstehen.
Diese sind je nach Rechtsgebiet und Lage des Falles unterschiedlich zu tragen. Mit der folgenden beispielhaften Auflistung möchte ich Ihnen einen Überblick verschaffen, der Ihnen ein wenig mehr Klarheit und Transparenz über die Kosten verschaffen soll.
A) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zivilrecht
Die Anwaltsgebühren sind grundsätzlich von dem Mandanten zu tragen, der auch dem Anwalt den Auftrag erteilt hat.
Es ist aber möglich, dass die jeweilige Gegenseite die Anwaltskosten zu erstatten hat. Dies ist außergerichtlich bspw. dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt mit dem Einzug einer Forderung beauftragt wird, mit welcher sich die Gegenseite in Verzug befindet oder der Gegner eine "unerlaubte Handlung" nach § 823 BGB begangen hat (Hierzu zählen auch sämtliche Strafvorschriften des Strafgesetzbuches (z.B. Betrug, Diebstahl usw.)).
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Eine Tabelle in der Anlage des RVG bestimmt die Höhe einer Gebühr beim entsprechenden Gegenstandswert. Die Anzahl der abzurechnenden Gebühren bestimmt sich dann nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
1) Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt es der Rechtsanwalt, eine Deckungszusage einzuholen. Wird bei Bestehen des entsprechenden Versicherungsschutzes eine solche Deckungszusage erteilt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel sämtliche Kosten.
oder
2) Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen oder beziehen Sie Sozialleistungen, ist es möglich, dass der Staat die Anwaltskosten übernimmt. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der sog. Beratungshilfe übernommen. Hierzu muss der Rechtssuchende bei der Rechtsantragsstelle am Amtsgericht in seinem Bezirk einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Dabei muss das Anliegen geschildert und ein Einkommensnachweis (Bescheid über Sozialleistungen) vorgelegt werden. Wird Beratungshilfe gewährt, was in der Regel von den Amtsgerichten großzügig gehandhabt wird, erhält der Rechtssuchende einen sog. Berechtigungsschein. Dieser ist dann dem Anwalt zu übergeben, der dann mit der Sache betraut wird. Der Anwalt erhält dann seine Gebühren aus der Staatskasse.
Befindet man sich bereits in einem Gerichtsverfahren oder hat die Absicht, Klage zu erheben, kann man auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, die Klage nicht mutwillig erfolgt und der Antragsteller bedürftig ist, also ähnlich wie bei der Beratungshilfe, nur ein geringes Einkommen hat oder Sozialleistungen bezieht.
Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe als eine Art Darlehen gewähren, so dass derjenige, der Sie erhält, Ratenzahlungen an das Gericht zu leisten hat, um den erhaltenen Betrag ganz oder teilweise wieder auszugleichen. Liegt das Einkommen des Antragstellers aber unter einer bestimmten Grenze, wird die Prozesskostenhilfe ohne Zuzahlungen gewährt.
B) Gerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zivilrecht
In einem Gerichtsverfahren lautet der Grundsatz, dass derjenige sämtliche Kosten trägt, der den Prozess verliert. Wird also ein Zivilprozess gewonnen, hat der unterliegende Gegner auch die Anwaltskosten zu ersetzen.
C) Gerichtliche/Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten im Arbeitsrecht
Vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz trägt jede Partei die eigenen Kosten selbst . Eine Kostenerstattung erfolgt selbst dann nicht, wenn man den Prozess gewinnt (§ 12a Absatz I Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Auch im außergerichtlichen Verfahren hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
D) Rechtsanwaltskosten im Strafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht
Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder Angeklagter im Strafprozess muss man die Kosten für seine Verteidigung selbst zahlen. Im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung werden in der Regel die Kosten für die Verteidigung nicht ersetzt. Ausnahmen gibt es die Folgenden:
1) Freispruch
Im Falle eines Freispruches werden die sogenannten notwendigen Kosten für die Verteidigung erstattet. Diese machen meistens nur einen Teil der tatsächlich aufgewendeten Verteidigungskosten aus.
2) Pflichtverteidigung
Kann sich ein Beschuldigter keinen Anwalt leisten, so bekommt er nur in bestimmten Fällen von dem Gericht einen Verteidiger beigeordnet. (Pflichtverteidiger)
Im Gesetz sind folgende Fälle einer Pflichtverteidigung aufgeführt:
Ist das Gericht der Auffassung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist für die Verhandlung notwendig, so schreibt das Gericht den Beschuldigten/Angeklagten an und fordert ihn auf innerhalb von einer bis zu zwei Wochen, einen Rechtsanwalt zu benennen, der bereit ist die Verteidigung zu übernehmen.
Der Beschuldigte kann selbst einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Verteidigung beauftragen. Reagiert der Beschuldigt nicht auf ein Anschreiben des Gerichts, indem ihm die Beiordnung eines Verteidigers angekündigt wird, so ordnet der Vorsitzende des Gerichts einen Rechtsanwalt bei, den er selbst aussucht.
Der Pflichtverteidiger erhält nach der Beiordnung Akteneinsicht und übernimmt die Verteidigung. Seine Beiordnung endet mit Rechtskraft des Urteils. Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse ab.
Die Staatskasse zahlt zunächst die Kosten Sie werden aber später im Falle einer Verurteilung mit der Rechnung für Gerichtskosten zurückverlangt.
Ein Beschuldigter, bei dem die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vorliegen, muss sich selbst verteidigen oder einen Wahlverteidiger beauftragen und bezahlen.
Er hat aber die Möglichkeit sich im Rahmen der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Beratungshilfescheine gibt es beim zuständigen Amtsgericht. Die Beratungshilfe deckt in Strafverfahren nur die reine Erstberatung. Die eigentlich stets notwendige Akteneinsicht ist davon nicht umfasst.
3) Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtschutzversicherung ist vor allem als Verkehrsteilnehmer eine sinnvolle Sache. Die Rechtschutzversicherung übernimmt allerdings nur in wenigen Fällen die Kosten für eine Strafverteidigung.
Vorsatzdelikte (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung etc.) sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Rechtschutzversicherung kommt nur dann für die Kosten auf, wenn das vorgeworfene Delikt fahrlässig begangen worden ist.
E) Rechtsanwaltskosten im Öffentlichen Recht
Im öffentlichen Recht bestimmt sich die Kostentragung grundsätzlich nach dem Verlieren oder Obsiegen, entweder im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) oder im Gerichtsverfahren.
Für die außergerichtliche Kostentragung einer Behörde im außergerichtlichen Verfahren, muss der Fall grundsätzlich auch eine gewisse rechtliche Schwierigkeit beinhalten, die eine Rechtsberatung erforderlich erscheinen lassen. Dies liegt in den häufigsten Fällen vor.
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, besteht natürlich auch wieder die Möglichkeit der Kostenübernahme.