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15.12.2014

Immer Ärger mit Ebay!?

Der vorzeitige Abbruch einer Ebay-Auktion ist in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. So auch in der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2014 (BGH, VIII ZR 90/14).

Der Bundesgerichtshof hat sich am 10.12.2014 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 Euro an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 Euro Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 Euro).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 Euro zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 Euro zustande gekommen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 185/14 vom 10.12.2014

Praxistipp:
Grundsätzlich gilt, dass wer bei eBay etwas einstellt, dies unter der Erklärung einer vorweggenommenen Annahmeerklärung des höchsten Gebotes zum Zeitpunkt des Auktionsendes tut. Das heißt, dass zunächst ein wirksames Angebot abgegeben wird. Derjenige, der nun ein Gebot abgibt erklärt damit die Annahme. Es kommt zu einem wirksamen Vertragschluss mit dem Höchstbietenden.

Wird ein eBay-Angebot ohne zulässigen Grund vorzeitig beendet, kommt dennoch ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem Höchstbietendem zustande. Dies gilt nach einer aktuellen BGH-Entscheidung auch dann, wenn zwischen dem Mindestgebot und dem Wert der Kaufsache ein grobes Missverhältnis vorliegt (BGH, Urt. v. 12.11.2014; Az. VIII ZR 42/14).

Ein Abbrauch einer Ebay Auktion ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Zulässige Gründe für einen Abruch sind z.B.:

- der schuldlose Verlust der Kaufsache (z.B. auch Diebstahl)
- die schuldlose Beschädigung der Kaufsache,
- ein wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels,
- der Irrtum bei Eingabe des Start- oder Mindestpreises

In den letztgenannten Fällen ist unter Umständen zudem eine Anfechtung des Kaufvertrages notwendig.

Daher gilt: eBay-Auktionen sollten nie ohne Grund vorzeitig beendet werden, wobei nicht jeder Grund von der Rechtsprechung akzeptiert wird. Lassen Sie sich nötigenfalls vorher anwaltlich beraten. Käufer sollten demgegenüber ihre berechtigten Ansprüche geltend machen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass ausgerechnet das Landgericht Aurich hier aus Ostfriesland eine andere Auffassung in einem vergleichbaren Fall vertritt. Nach Auffassung des LG Aurich muss ein eBay-Verkäufer beim vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion grundsätzlich keinen Schadensersatz leisten (LG Aurich, Urt. v. 03.02.2014; Az. 2 O 565/13). Diese Entscheidung des Landgerichtes Aurich steht meiner Ansicht nach nicht mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einklang,



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