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16.12.2016
Asylrecht
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 18.11.2016, AZ: 2 A 5162/16, das Bundesamt antragsgemäß verurteilt, festzustellen, dass der Beklagte (syrischer Staatsangehöriger) die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
Das Gericht geht (zutreffend) davon aus, dass sich die Lage in Syrien dergestalt verschärft hat, dass das syrische Regime mittlerweile eine illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst.
Damit schließt sich das Gericht in dieser Frage der Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25. August 2016, 20 K 6664/15.A) und des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 13. Oktober 2016, 8 K 2127/16.A) an.
Das Urteil können Sie unter dem folgenden Link einsehen und ausdrucken:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160003646&psml=bsndprod.psml&max=true
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