Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mihdi Acar
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18.02.2020, 16:52
Das Landgericht Kleve hat am Montagnachmittag (17.02.2020) einen 22-Jährigen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In Folge eines illegalen Autorennens im vergangenen Jahr kam in Moers eine... mehr
16.12.2016
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 18.11.2016, AZ: 2 A 5162/16, das Bundesamt antragsgemäß verurteilt, festzustellen, dass der Beklagte (syrischer Staatsangehöriger) die... mehr
15.12.2014
Der vorzeitige Abbruch einer Ebay-Auktion ist in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. So auch in der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom... mehr
Häufig fällt der Satz: „Zum Anwalt gehe ich nur, wenn es Ärger gibt." Das freundliche Schreiben der Versicherung, welches zum Teil bereits einen Tag nach einem Unfall eingeht, vermittelt durchaus den Eindruck, dass keinerlei Ärger droht.
Der Geschädigte bekommt in kürzester Zeit einen regulierungsbereiten Ansprechpartner in Form der gegnerischen Haftpflichtversicherung serviert. Bei entsprechend klaren Haftungsverhältnissen locken die Versicherer dann mit Versprechungen wie "schnelle, unkomplizierte Schadensregulierung". Viele Geschädigte verzichten dann auf einen Rechtsbeistand in der Annahme „es gäbe hier ja keine Probleme“.
Als Geschädigter sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, dass es sich dabei um den Unfallgegner handelt! Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verfolgt gänzlich andere Ziele, nämlich vor allem ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen. Mit dieser Zielrichtung soll der Geschädigte somit zu einem bestimmten Verhalten manipuliert werden. Deshalb ist größte Vorsicht geboten bei einer solchen Regulierungspraxis. Der Geschädigte sollte sich auf keinen Fall in Sicherheit wiegen und darauf bauen, dass nun seine Ansprüche schon voll befriedigt würden. Der Geschädigte kennt in der Regel seine Ansprüche bis dahin ja noch gar nicht.
Als ersatzfähige Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall können beispielsweise in Betracht kommen:
- Reparaturkosten
- Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bei Totalschaden
- Sachverständigenkosten
- Ersatz der unfallbedingten Wertminderung
- Ab- und Ummeldekosten
- Mietwagenkosten (oder Nutzungsausfallentschädigung)
- Abschlepp- /Entsorgungskosten
- Fahrtkosten
- Kleiderschaden
- Schäden an mitgeführten Gegenständen
- Schmerzensgeld
- Kosten einer Haushaltshilfe / Haushaltsführungsschaden
- Verdienstausfall
- Unterhaltsausfall
- Anwaltskosten
- u.v.m.
Im Übrigen sind je nach Fallgestaltung unterschiedliche Varianten der Schadensabrechnung denkbar. Nach einem Unfall ergeben sich für den Geschädigten oft sehr viele Detailfragen (z.B. Soll das Fahrzeug repariert werden oder ist eine Veräußerung günstiger? Erfolgt die Erstattung des Ersatzbetrags brutto oder netto? Besteht Anspruch auf ein Mietfahrzeug? Liegt eine Wertminderung vor? Muss man einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung akzeptieren oder besteht ein Recht auf freie Auswahl des Sachverständigen?, u. v. m.). Die Beantwortung solcher und anderer auftauchender Fragen setzt aktuelle und verlässliche Rechtskenntnisse im Verkehrsrecht voraus.
Der zahlungspflichtige Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung belehren den Geschädigten freilich nicht umfassend über seine Rechte, insbesondere sein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Gerade die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten soll ja aus Sicht des Gegners vermieden werden. Daher fallen nicht selten mangels ausreichender Aufklärung des Geschädigten über seine Ansprüche einzelne oder gar viele Schadenspositionen unter den Tisch.
Gerade die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Ihnen bei einer Verletzung ein Schmerzensgeld zusteht, ist sehr schwierig. Häufig wird dieser Anspruch, gerade bei einem Schleudertrauma oder aber nicht sehr schweren Verletzungen von der Versicherung vollständig abgelehnt.
Die Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen, als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Versicherung.
Und ein Tipp zum Schluss:
Vermeiden Sie unnötige Diskussionen nach dem Verkehrsunfall mit der Polizei oder mit dem Gegner. Über die Schuldfrage wird nämlich nicht am Unfallort entschieden und erst recht nicht durch Polizeibeamte, auch wenn sie sich gelegentlich diese Kompetenz anmaßen und Einschätzungen zur Schuldfrage abgeben. Verhandelt und entschieden wird durch die Unfallbeteiligten, deren Versicherer und - oft viele Monate später - durch die zuständigen Gerichte.
Wer sich - vor allem angesichts der Unfallsituation - unsicher fühlt, sollte der Polizei gegenüber keine Angaben machen, erst recht nichts zugestehen und auch keine Verwarnung akzeptieren. Nichts ist ärgerlicher, als wenn der beauftragte Rechtsanwalt später Aussagen seines Mandanten im Polizeiprotokoll feststellt, mit denen dieser sich oftmals ungewollt oder durch eine unglückliche Formulierung selbst belastet, etwa durch Angaben zur eigenen Geschwindigkeit vor dem Unfall. Nicht selten werden unter dem Druck der Vernehmungssituation fehlerhafte Protokolle unterschrieben, auf die sich dann die Gegenseite beruft.
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